SchlHOLG - Urteil vom 24.06.2025
7 U 197/22
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 28.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 12/22

Auslegung eines Vorbehalts in einer Abfindungsvereinbarung; Verjährungsrechtlich maßgebliche Kenntnis eines Piloten von einer möglichen künftigen Berufsunfähigkeit

SchlHOLG, Urteil vom 24.06.2025 - Aktenzeichen 7 U 197/22

DRsp Nr. 2025/8670

Auslegung eines Vorbehalts in einer Abfindungsvereinbarung; Verjährungsrechtlich maßgebliche Kenntnis eines Piloten von einer möglichen künftigen Berufsunfähigkeit

Zur Auslegung eines Vorbehalts in einer Abfindungsvereinbarung und zur verjährungsrechtlich maßgeblichen Kenntnis eines Piloten von einer möglichen künftigen Berufsunfähigkeit. 1. In einer Abfindungsvereinbarung, die einen Vorbehalt hinsichtlich möglicher künftiger Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit enthält, liegt ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder ein konstitutives Schuldanerkenntnis noch ein Verjährungsverzicht. 2. Für die Beurteilung, ob bei einem Berufspiloten, der bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde (HWS-Verletzung), künftig eine unfallbedingte Berufsunfähigkeit droht, kommt es nicht auf die fliegerärztliche Einschätzung der aktuellen Flugtauglichkeit an. 3. Die für den Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB maßgebliche Kenntnis liegt jedenfalls dann vor, wenn der behandelnde Hausarzt "die Ausübung seines Berufs als Pilot als gefährdet" einschätzt und auf Grundlage dieser Einschätzung Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 28.11.2022, Az. , wird zurückgewiesen.