1. Die für die Betroffene eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 15.06.2023 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
I.
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