LAG Köln - Urteil vom 07.03.2024
7 Sa 530/23
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 783/23

Auslösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Kündigung i.R.e. Teilbetriebsübergangs

LAG Köln, Urteil vom 07.03.2024 - Aktenzeichen 7 Sa 530/23

DRsp Nr. 2024/12005

Auslösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Kündigung i.R.e. Teilbetriebsübergangs

1. Ein Teilbetriebsübergang setzt insbesondere voraus, dass die ursprünglich bestehende organisatorische Einheit identitätswahrend übertragen wird. Eine Auftragsnachfolge bezogen auf ein einzelnes Objekt ist im Regelfall kein Teilbetriebsübergang. 2. Ein Vertrag, der für den Begünstigten einen Anspruch auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu demselben Bruttogehalt begründet, stellt keinen Teilbetriebsübergang dar.

Tenor

I) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.08.2023 - 8 Ca 783/23 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20.03.2023 nicht aufgelöst worden ist.

2.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 17.04.2023 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.05.2023 fortbestanden hat.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.838,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2023 zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.699,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu zahlen.

5. 6.