Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und den sichergestellten Schreckschußrevolver nebst Munition eingezogen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Verletzung des § 316 a StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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