BGH - Beschluss vom 20.10.2020
4 StR 357/20
Normen:
StGB § 69a Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DAR 2022, 183
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 17.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Js 955/18 9 KLs 3/19

Ausrichten der Länge der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kfz

BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen 4 StR 357/20

DRsp Nr. 2020/17025

Ausrichten der Länge der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kfz

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. März 2020 im Maßregelausspruch dahin geändert, dass die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf sechs Monate festgesetzt wird.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Normenkette:

StGB § 69a Abs. 1 S. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung, mit Beihilfe zur Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.