LG Arnsberg, vom 16.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 239/22
Ausschluss der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG für einen nach links abbiegenden Schlepperfahrer bei verschutztem linen Rückspiegel; Verstoß des überholenden Motorradfahrers gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO (verneint); Zweifel über die gewährleistete Erkennbarkeit des Fahrtrichtungsanzeigers im Hinblick auf seine Verschmutzung (Verstoß gegen § 54 Abs. 1 Satz 3 StVZO)
OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2024 - Aktenzeichen 7 U 74/23
DRsp Nr. 2024/11501
Ausschluss der Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 17 Abs. 3StVG für einen nach links abbiegenden Schlepperfahrer bei verschutztem linen Rückspiegel; Verstoß des überholenden Motorradfahrers gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO (verneint); Zweifel über die gewährleistete Erkennbarkeit des Fahrtrichtungsanzeigers im Hinblick auf seine Verschmutzung (Verstoß gegen § 54 Abs. 1 Satz 3 StVZO)
1. Die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 17 Abs. 3StVG für einen nach links abbiegenden Schlepperfahrer ist bereits dann ausgeschlossen, wenn sein linker Rückspiegel entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO verschmutzt ist und nicht auszuschließen ist, dass der Schlepperfahrer einen überholenden Motorradfahrer ohne Verschmutzung gesehen hätte.2. Ein Verstoß des überholenden Motorradfahrers gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO kann nicht in die Abwägung der Verursachungsbeiträge eingestellt werden, wenn schon nicht feststeht, dass der Abbiegende seinen linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, und zudem Zweifel bestehen, ob die Erkennbarkeit des Fahrtrichtungsanzeigers im Hinblick auf seine Verschmutzung (Verstoß gegen § 54 Abs. 1 Satz 3 StVZO) gewährleistet war.
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