OLG Dresden - Beschluss vom 06.08.2024
4 U 682/24
Normen:
BGB § 242; VVG a.F. § 8 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 14.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1680/23

Ausschluss der Berufung auf eine unwirksame Widerrufsbelehrung zu einem Lebensversicherungsvertrag kann nach Treu und Glaube

OLG Dresden, Beschluss vom 06.08.2024 - Aktenzeichen 4 U 682/24

DRsp Nr. 2024/12022

Ausschluss der Berufung auf eine unwirksame Widerrufsbelehrung zu einem Lebensversicherungsvertrag kann nach Treu und Glaube

1. Die Belehrung über das Widerrufsrecht zu einer Lebensversicherung stellt auch dann eine einseitige Erklärung des Versicherers dar, wenn sie als "Vereinbarung" bezeichnet und vom Versicherungsnehmer zu unterschreiben ist. 2. Die Berufung auf eine unwirksame Widerrufsbelehrung zu einem Lebensversicherungsvertrag kann nach Treu und Glaube ausgeschlossen sein, wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts bereits seit mehreren Jahren beiderseitig vollständig erfüllt war und der Versicherungsnehmer während der Laufzeit mehrfach seine Anlagestrategie angepasst hatte.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.05.2024, Az. 03 O 1680/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 82.118,36 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; VVG a.F. § 8 Abs. 4;

Gründe

I.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 30.07.2024 Bezug genommen. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.08.2024 Stellung genommen.

Der Kläger beantragt: