BGH - Urteil vom 27.04.2021
VI ZR 883/20
Normen:
VVG § 124 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 1345
DAR 2022, 435
MDR 2021, 817
NJW 2021, 2808
VRS 2021, 203
VersR 2021, 927
r+s 2021, 388
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 923/18
LG Frankfurt/Main, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 156/19

Ausschluss der Klage gegen den Halter nach rechtskräftiger Abweisung der Direktklage eines Dritten gegen den Versicherer und den Fahrer; Rechtskrafterstreckung des § 124 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

BGH, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen VI ZR 883/20

DRsp Nr. 2021/8507

Ausschluss der Klage gegen den Halter nach rechtskräftiger Abweisung der Direktklage eines Dritten gegen den Versicherer und den Fahrer; Rechtskrafterstreckung des § 124 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

a) Ist die Direktklage eines Dritten gegen den Versicherer und den Fahrer rechtskräftig abgewiesen worden, ist eine Klage gegen den Halter gemäß § 124 Abs. 1 VVG dann ausgeschlossen, wenn der Versicherer zumindest auch wegen der Halterhaftung erfolglos in Anspruch genommen worden war.b) Die Rechtskrafterstreckung gemäß § 124 Abs. 1 VVG erfolgt auch dann, wenn der Dritte mit seinem Begehren auf Schadensersatz gegen den Versicherer (nur) deshalb unterlegen ist, weil er seine Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Normenkette:

VVG § 124 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Verkehrsunfall.