OLG Köln - Beschluss vom 12.06.2023
10 UF 26/23
Normen:
BGB § 1578b Abs. 1 S. 3; BGB § 1579 Nr. 3, 5, 7, 8;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 958
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 18.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 141/20

Ausschluss des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit; Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf den angemessenen Lebensbedarf

OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2023 - Aktenzeichen 10 UF 26/23

DRsp Nr. 2024/12666

Ausschluss des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit; Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen auf den angemessenen Lebensbedarf

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerden beider Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 18.01.2023 - 15 F 141/20 UE - im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 1578b Abs. 1 S. 3; BGB § 1579 Nr. 3, 5, 7, 8;

Gründe

I.

Die zulässigen Beschwerden beider Beteiligter bleiben in der Sache erfolglos. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den nachehelichen Unterhalt begrenzt und befristet, ohne dass indes eine noch weitergehende Begrenzung oder Befristung geboten wäre.

Im Einzelnen:

1. Der Senat tritt dem Amtsgericht in der Bewertung bei, dass ein Unterhaltsanspruch nicht schon wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen ist, § 1579 BGB.