BGH - Urteil vom 22.04.2020
IV ZR 44/19
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1; VAG a.F. § 10a Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 413/17
OLG Stuttgart, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 179/18

Ausüben des Widerspruchsrechts wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation bei Abschluss eines Vertrags über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall; Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

BGH, Urteil vom 22.04.2020 - Aktenzeichen IV ZR 44/19

DRsp Nr. 2020/6397

Ausüben des Widerspruchsrechts wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation bei Abschluss eines Vertrags über eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Erlebensfall; Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr gemäß die Angabe der Rückkaufswerte und Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Fehlt es an garantierten Rückkaufswerten und wurden keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt, so hat der Versicherer hierüber mit im Versicherungsschein enthaltenen Verbraucherinformation ausreichend informiert, wenn Angaben zum Rückkaufwert gänzlich fehlen.

Tenor