Am 17. März 1987 verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten einen Verkehrsunfall. Dabei wurde der Kläger als Beifahrer verletzt. Die volle Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die Parteien streiten jedoch darum, ob die Ansprüche des Klägers verjährt sind.
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