BGB § 675w S. 3; BGB § 675j Abs. 1 S. 1; BGB § 675v Abs. 4 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZIP 2025, 23
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 22.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 187/23
Authentifizierung eines Zahlungsvorgangs und Einstandspflicht im Zusammenhang mit einem Rückabwicklungsanspruch; Grob fahrlässige Verletzung der Geheimhaltungspflichten durch die telefonische Weitergabe von im manuellen Chip-TAN-Verfahren generierten TANs
OLG Naumburg, Urteil vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 5 U 11/24
DRsp Nr. 2024/13966
Authentifizierung eines Zahlungsvorgangs und Einstandspflicht im Zusammenhang mit einem Rückabwicklungsanspruch; Grob fahrlässige Verletzung der Geheimhaltungspflichten durch die telefonische Weitergabe von im manuellen Chip-TAN-Verfahren generierten TANs
1. Der bloße Nachweis der Authentifizierung eines Zahlungsvorganges durch Verwendung von PIN und TAN genügt nicht für die unwiderlegliche Vermutung, der Zahler habe selbst die Zahlung autorisiert oder für sie nach § 675v BGB einzustehen. § 675w Satz 3 BGB erfordert vielmehr die Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls im Rahmen richterlicher Beweiswürdigung gemäß § 286ZPO.2. Die Autorisierung eines Zahlungsvorganges nach § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB muss tatsächlich vom Zahler stammen. Die Erklärung eines nicht vertretungsberechtigten Dritten kann dem Zahler nicht nach Rechtsscheingrundsätzen zugerechnet werden.3. Die telefonische Weitergabe von im manuellen Chip-TAN-Verfahren generierten TANs an einen vermeintlichen Mitarbeiter des Zahlungsdienstleisters begründet regelmäßig den Vorwurf einer grob fahrlässigen Verletzung der Geheimhaltungspflichten § 675l Abs. 1 Satz 1 BGB. Dass der Zahlungsdienstnutzer zuvor nur das optische Chip-TAN-Verfahren genutzt hat und der Anruf unter der Telefonnummer des Zahlungsdienstleisters erfolgt, entlastet den Zahlungsdienstnutzer nicht.
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