OLG Dresden - Urteil vom 05.06.2025
8 U 1482/24
Normen:
BGB § 675v Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a), b); BGB § 675v Abs. 4 S. 1 Nr. 1; ZAG § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZIP 2025, 1790
ZIP 2025, 2164
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 24.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 544/22

Autorisierung von Zahlungsvorgängen und einer Limiterhöhung durch mehrfache Freigaben im pushTAN-Verfahren durch den Zahler in der Annahme der Erforderlichkeit; Ausschluss des Schadensersatzanspruchs eines Zahlungsdienstleisters; Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch eines Zahlungsdienstleisters wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines Zahlers

OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2025 - Aktenzeichen 8 U 1482/24

DRsp Nr. 2025/8179

Autorisierung von Zahlungsvorgängen und einer Limiterhöhung durch mehrfache Freigaben im pushTAN-Verfahren durch den Zahler in der Annahme der Erforderlichkeit; Ausschluss des Schadensersatzanspruchs eines Zahlungsdienstleisters; Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch eines Zahlungsdienstleisters wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung eines Zahlers

Zur Frage der Autorisierung von Zahlungsvorgängen und einer Limiterhöhung durch mehrfache Freigaben im pushTAN-Verfahren durch den Zahler in der Annahme, diese pushTAN-Bestätigungen seien technisch für notwendige Anpassungen zur Aktualisierung des Online-Banking-Systems erforderlich. Zur Frage eines Ausschlusses des Schadensersatzanspruchs des Zahlungsdienstleisters nach § 675v Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtverlangens einer starken Kundenauthentifizierung beim Login in das Online-Banking, obwohl dies das Aufsichtsrecht grundsätzlich gebietet (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZAG). Zu den Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters gemäß § 675v Abs. 3 Nr. 2 lit. a) und lit b) BGB wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Zahlers. Zur Frage eines Mitverschuldens des Zahlungsdienstleisters im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Logins in das Online-Banking.

Tenor

1. 2. 3.