"...Für Schienenbahnen können nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StVO besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden. Zweck einer solchen Regelung ist es, den öffentl. Verkehrsmitteln flüssige Fahrt zu gewähren und Kollisionsgefahren mit dem übrigen Verkehr zu vermindern. Die besonderen Zeichen, die gegeben werden können, sind in der Anlage 4
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|