Das AG hat den bisher in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht vorgeahndeten Betroff. wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zur Geldbuße von 250 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat gegen ihn verhängt, weil er mit seinem Pkw auf einer Bundesautobahn den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Pkw in einer diesen gefährdenden Weise vorsätzlich unterschritten hatte. Der Betroff. fuhr 133 km/h und der Abstand zum Vorausfahrenden betrug über eine Strecke von mindestens 300 m lediglich 12,9 m. Die gegen die Verhängung des Fahrverbots gerichtete Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
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