Die zulässige Revision des Angeklagten wurde als offensichtlich unbegründet verworfen. Der Senat befasste sich im Vorfeld mit der Frage, ob das angefochtene Urteil wirksam zugestellt worden war. Insbesondere kann der Senat bereits in der Sache entscheiden, da die Urteilszustellung an den Verteidiger wirksam war, obgleich sich keine Vollmachtsurkunde in der Akte befunden hat.
1. Die Vorschrift des §
Diese Regelung schließt es daher nicht aus, dass die Zustellung auch an sonstige Dritte, die der Angeklagte entsprechend ermächtigt hat, wirksam erfolgen kann. §
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