OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.10.2024
16 B 998/23
Normen:
StVG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3;
Fundstellen:
NJW 2025, 99
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 25.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 956/23

Beachtlichkeit der von einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG begangenen Zuwiderhandlungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2024 - Aktenzeichen 16 B 998/23

DRsp Nr. 2024/14439

Beachtlichkeit der von einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG begangenen Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen, die von einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG begangen werden, sind auch dann gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG beachtlich, wenn eine verkehrspsychologische Beratung des Fahrerlaubnisinhabers im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch nicht abgeschlossen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die von der Antragstellerin dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führt zu keinem für sie günstigeren Ergebnis.

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.