OLG Hamm - Urteil vom 23.08.2024
20 U 221/23
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; VHB § 26 Nr. 3 a); VVG § 28;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 06.10.2023

Beanspruchung von Leistungen wegen eines behaupteten Einbruchsdiebstahls auf Grundlage einer Hausratversicherung im Wege der Teilklage; Leistungsfreiheit der Versicherung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2024 - Aktenzeichen 20 U 221/23

DRsp Nr. 2024/14952

Beanspruchung von Leistungen wegen eines behaupteten Einbruchsdiebstahls auf Grundlage einer Hausratversicherung im Wege der Teilklage; Leistungsfreiheit der Versicherung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers

1. Im Rahmen des Beweises des äußeren Bildes einer bedingungsmäßigen Entwendung in der Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer die Redlichkeitsvermutung nicht beanspruchen, wenn er zweimal an einem Hausrat-Versicherungsbetrug beteiligt war. 2. Der Versicherungsnehmer verletzt arglistig die ihm obliegende Pflicht zur Auskunfterteilung, wenn er eine vom Versicherer angeforderte Vermögens- und Einkommensaufstellung verweigert.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.10.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; VHB § 26 Nr. 3 a); VVG § 28;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt im Wege der Teilklage von der Beklagten Leistungen wegen eines behaupteten Einbruchsdiebstahls.