LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2020
5 Sa 283/19
Normen:
BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1795/18

Abweisung der Klage auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot, weil der Beweis, dass der befristete Vertrag der Klägerin aufgrund kritischer Äußerungen in einer Betriebsversammlung nicht verlängert wurde, nicht geführt ist.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 283/19

DRsp Nr. 2020/12674

Abweisung der Klage auf Feststellung eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot, weil der Beweis, dass der befristete Vertrag der Klägerin aufgrund kritischer Äußerungen in einer Betriebsversammlung nicht verlängert wurde, nicht geführt ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. Juni 2019, Az. 3 Ca 1795/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612a;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Verletzung des Maßregelungsverbots, weil die Beklagte ihren sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nicht bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahre verlängert hat.

Die Beklagte stellt Tiefkühlkost für das Airline-Catering her. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in C-Stadt ca. 430 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat. Die 1972 geborene Klägerin war vom 01.06.2017 bis zum 30.11.2018 bei der Beklagten als Hilfskraft in der Produktion zu einem Monatsentgelt von zuletzt € 1.635,73 brutto angestellt. Der sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag wurde für sechs Monate bis zum 30.11.2017 abgeschlossen und erstmalig bis zum 31.05.2018, zuletzt bis zum 30.11.2018 verlängert. Eine Entfristung oder eine dritte Verlängerung des Arbeitsvertrags für weitere sechs Monate lehnte die Beklagte ab.

1. 2.