Der am 10. Dezember 2020 vom Verbandsgemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene 1. Nachtrag zur Gebührenordnung über die Festsetzung von Parkgebühren in der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach in Gestalt der durch Ratsbeschluss vom 7. Oktober 2021 erfolgten Ergänzung ist unwirksam, soweit er sich in Buchst. A. Nr. 10 und den hierauf verweisenden Regelungen zu Parkzeiten und Parkgebühren auf den "Parkplatz A. Traben im Bereich des Hotel B. (Parkzone A10)" bezieht.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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