OVG Bremen - Beschluss vom 06.11.2024
5 LP 213/24
Normen:
BPersVG § 70; BPersVG § 78;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 24.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2527/23

Befugnissumfang des Personalrats hinsichtlich der Zustimmung zur Entziehung einer Funktionsstufe; Zugang einer im Dienstfach des Personalrats eingegangenen E-Mail

OVG Bremen, Beschluss vom 06.11.2024 - Aktenzeichen 5 LP 213/24

DRsp Nr. 2024/14907

Befugnissumfang des Personalrats hinsichtlich der Zustimmung zur Entziehung einer Funktionsstufe; Zugang einer im Dienstfach des Personalrats eingegangenen E-Mail

1. Ein Zustimmungsantrag, der nach dem Ende der üblichen Dienstzeit im E-Mail-Postfach des Personalrats eingeht, gilt erst am nächsten Tag als zugegangen. 2. Die "übliche Dienstzeit" ist möglichst anhand einer konkreten Arbeitszeitregelung (hier: Rahmenarbeitszeit) und unabhängig von der individuellen Arbeitszeitgestaltung der oder des Personalratsvorsitzenden zu bestimmen. 3. Die Versendung eines nicht handschriftlich unterschriebenen Schreibens des Personalratsvorsitzenden mit der Zustimmungsverweigerung und den Gründen als E-Mail-Anhang durch den stellvertretenden Personalratsvorsitzenden ist formgerecht. 4. Zu denen Gründen, aus denen der Personalrat seine Zustimmung zur Entziehung einer Funktionsstufe verweigern darf.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 24.05.2024 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beschluss wie folgt abgeändert wird:

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