Der Kläger kaufte am 21. Januar 1975 bei der Beklagten, einer Vertragshändlerin von Renault, einen gebrauchten Sportwagen Renault Alpine 310 zum Preise von 14.700 DM. Auf der "Bestellung", die formularmäßig die Übernahme des Kraftfahrzeugs "gebraucht, wie besichtigt, und unter Ausschluss jeder Gewährleistung" vorsah, war u.a. handschriftlich vermerkt:
"... wird in einwandfreiem technischen Zustand übergeben..."
In den auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter VII (Gewährleistung):
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