OLG Bamberg - Beschluss vom 18.04.2011
2 Ss OWi 243/11
Normen:
OWiG § 73 Abs. 3; OWiG § 79 Abs. 4; OWiG § 80 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2011, 401
NZV 2011, 509
StRR 2011, 206
VRR 2011, 283
VRS 121, 49
zfs 2011, 472
Vorinstanzen:
AG Pfaffenhofen, vom 08.11.2010

Beginn des Fristlaufs zur Einlegung der Rechtsbeschwerde [zum Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde] gegen ein Abwesenheitsurteil des vertretenen Betroffenen

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 243/11

DRsp Nr. 2011/21347

Beginn des Fristlaufs zur Einlegung der Rechtsbeschwerde [zum Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde] gegen ein Abwesenheitsurteil des vertretenen Betroffenen

Die schriftliche Vertretungsvollmacht (§ 73 Abs. 3 OWiG) muss dem Gericht bei der Hauptverhandlung vorliegen; andernfalls beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bzw. des Zulassungsantrags gegen ein Urteil in Abwesenheit des Betroffenen erst mit der Zustellung des Urteils.

Der Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm vom 08. November 2010 wird aufgehoben.

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 3; OWiG § 79 Abs. 4; OWiG § 80 Abs. 3;

Gründe:

Der gemäß § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 2, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zulässige Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hinsichtlich des Beschlusses des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 08.11.2010, mit dem die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d.Ilm vom 11.12.2009 (gemeint: der Antrag, gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen; vgl. Göhler OWiG 15. Aufl. § 80 Rn. 20), als unzulässig verworfen wurde, ist begründet.

Die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 4 OWiG) ist noch nicht in Lauf gesetzt worden.