hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 18. September 2014 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Reisekrankenversicherung für Besucher der Bundesrepublik Deutschland wegen der medizinischen Heilbehandlung der versicherten Person.
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