OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 31.03.2011
2 U 1052/09
Normen:
BGB § 389; BGB § 443; HGB § 377 Abs. 2; HGB § 377 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 304/07

Begriff des Handelsgeschäfts; Gewährleistung des Verkäufers beim Verkauf einer Kfz-Vertragswerkstatt

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 2 U 1052/09

DRsp Nr. 2011/10618

Begriff des Handelsgeschäfts; Gewährleistung des Verkäufers beim Verkauf einer Kfz-Vertragswerkstatt

1. Zum Vorliegen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts. 2. Im Rahmen einer Betriebsveräußerung einer Kfz-Werkstatt kann der Käufer nicht darauf vertrauen, dass er auch zukünftig von VW/Audi eine ISO-Zertifzierung für Nutzfahrzeuge ohne Modernisierung erhält. Für eine solche Zusicherung im Vertrag bedarf es einer konkreten Zusage des Verkäufers. Der Inhaber einer Kfz-Werkstatt muss stets damit rechnen, dass der Service-Vertragspartner im Hinblick auf den technischen Wandel höhere Anforderungen an die Ausstattung einer Vertrags-Werkstatt stellt.

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichterin - vom 27. Juli 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 389; BGB § 443; HGB § 377 Abs. 2; HGB § 377 Abs. 5;

Gründe: