OLG Celle - Urteil vom 10.11.2011
13 U 84/11
Normen:
BGB § 839 Abs. 3; BGB § 839a Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2012, 280
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 16.03.2011

Begriff des Rechtsmittels i.S. von § 839a Abs. 2 BGB; Einholung eines Privatgutachtens

OLG Celle, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 13 U 84/11

DRsp Nr. 2012/14210

Begriff des Rechtsmittels i.S. von § 839a Abs. 2 BGB; Einholung eines Privatgutachtens

Als Rechtsmittel im Sinne von § 839a Abs. 2 BGB i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB ist auch die Einholung eines Privatgutachtens zu dem Zwecke anzusehen, die angebliche Fehlerhaftigkeit des Gerichtsgutachtens gegenüber dem erkennenden Gericht aufzuzeigen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Lüneburg vom 16. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 3; BGB § 839a Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Erstattung eines seines Erachtens unrichtigen Gutachtens in einem Rechtsstreit in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Celle.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.