1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 20. Mai 2016 gegen das am 13. April 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung mit der Begründung abgewiesen, ein bedingungsgemäßer Überschwemmungsschaden sei nicht eingetreten. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe greifen nicht durch.
Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Berufungsbegründung zeigt weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung auf.
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