1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 20. Mai 2016 gegen das am 13. April 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin gem. §
Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung mit der Begründung abgewiesen, ein bedingungsgemäßer Überschwemmungsschaden sei nicht eingetreten. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe greifen nicht durch.
Gemäß §
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