OLG München - Endurteil vom 07.10.2020
10 U 2462/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2070/19

Begründetheit eines Feststellungsantrags hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz sämtlicher immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall

OLG München, Endurteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 10 U 2462/20

DRsp Nr. 2020/15439

Begründetheit eines Feststellungsantrags hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz sämtlicher immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall

Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls Knochenbrüche erlitten, ist ihm die Milz entfernt worden und besteht eine erhebliche MdE, so kann die bloße Möglichkeit, dass es zum Eintritt künftiger immaterieller Schäden kommen wird, nicht verneint werden. Einem entsprechenden Feststellungsantrag ist daher zu entsprechen, ohne dass es darauf ankommt, dass künftige Schäden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 20.04.2020 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 13.03.2020 (Az. 6 O 2070/19) in Nr. 1. und 5 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren auch künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 07.08.2009 gegen 14:00 Uhr zwischen N. und P. zu erstatten und zwar den materiellen Schaden zu 40 % und den immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers von 60 %, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

5.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz.

II. III. IV. V.