Auf die Berufung des Klägers vom 20.04.2020 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 13.03.2020 (Az.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren auch künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 07.08.2009 gegen 14:00 Uhr zwischen N. und P. zu erstatten und zwar den materiellen Schaden zu 40 % und den immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers von 60 %, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
5.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz.
II. III. IV. V.
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