BAG - Beschluss vom 30.07.2024
4 AZB 4/24
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 115; BGB § 611a; BGB § 615; BGB § 1360a Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 471/2024
ZAP 2024, 919
FA 2024, 265
AP 2024
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 13193/22
LAG Berlin-Brandenburg, vom 28.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ta 960/23

Begründung einer Beschwerde gegen die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 127 Abs. 3 ZPO durch die Staatskasse; Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt gegen den Arbeitgeber

BAG, Beschluss vom 30.07.2024 - Aktenzeichen 4 AZB 4/24

DRsp Nr. 2024/11147

Begründung einer Beschwerde gegen die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 127 Abs. 3 ZPO durch die Staatskasse; Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt gegen den Arbeitgeber

Orientierungssätze: 1. Die Staatskasse kann eine Beschwerde gegen die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 127 Abs. 3 ZPO damit begründen, die Partei sei zur Tragung der gesamten Kosten der Prozessführung in der Lage (Rn. 8 f.). 2. Eine Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt gegen den Arbeitgeber zählt - anders als eine arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit - nicht zu den persönlichen Angelegenheiten iSv. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB (Rn. 14).

1. Der Staatskasse steht ein Beschwerderecht gegen die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 127 Abs. 3 ZPO auch mit der Begründung zu, die betroffene Partei sei zur Tragung der gesamten Kosten der Prozessführung in der Lage. 2. Eine Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt gegen den Arbeitgeber zählt - anders als eine arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit - nicht zu den persönlichen Angelegenheiten im Sinne von § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB, bezüglich derer ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten in Betracht käme.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Landeskasse Berlin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Dezember 2023 - 12 Ta 960/23 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § Abs. ;