Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers zu 1 werden die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, an den Kläger zu 1 Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt für diejenigen Schmerzensgeldrentenbeiträge zu zahlen, die zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 28. Januar 2025 fällig geworden sind.
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