OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.02.2025
8 U 8/21
Normen:
BGB § 280; BGB § 823; BGB § 630a;
Fundstellen:
NJW 2025, 2034
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 19/11

Behandlung einer Schwangeren mit eineiigen Zwillingen als Hochrisikopatientin ausschließlich in einer Klinik mit neonatologischer Intensivstation; Beweislast für eine Ausnahmesituation beim behandelnden Arzt im Falle grober Behandlungsfehler

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.02.2025 - Aktenzeichen 8 U 8/21

DRsp Nr. 2025/7267

Behandlung einer Schwangeren mit eineiigen Zwillingen als Hochrisikopatientin ausschließlich in einer Klinik mit neonatologischer Intensivstation; Beweislast für eine Ausnahmesituation beim behandelnden Arzt im Falle grober Behandlungsfehler

Die Behandlung von schwangeren Hochrisikopatientinnen ist ausschließlich in Kliniken angezeigt, die auch über eine neonatologische Intensivstation verfügen. Die fortgesetzte Behandlung solcher Patientinnen in einer Geburtsklinik ohne direkt angeschlossene neonatologische Kinderklinik ist grob behandlungsfehlerhaft. Die Weigerung einer Patientin (auch wenn diese selber Fachärztin ist), eine Behandlungsempfehlung zu befolgen, ist dabei rechtlich nur beachtlich, wenn der Arzt sie zuvor umfassend und zutreffend aufgeklärt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers zu 1 werden die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, an den Kläger zu 1 Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt für diejenigen Schmerzensgeldrentenbeiträge zu zahlen, die zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem 28. Januar 2025 fällig geworden sind.