LAG Baden-Württemberg, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 11/16
ArbG Freiburg, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 226/14
Behandlungsvertrag als besondere Form des DienstleistungsvertragesGeltung der Vertragsauslegungsgrundsätze des BGB für BehandlungsverträgeSchutzvorkehrungen für die Arbeitnehmer bei Schaffung einer Gefahrenlage durch den ArbeitgeberReichweite der Hinweis-, Aufklärungs- und Informationspflichten des Arbeitgebers aus dem Schuldverhältnis
BAG, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 853/16
DRsp Nr. 2018/513
Behandlungsvertrag als besondere Form des DienstleistungsvertragesGeltung der Vertragsauslegungsgrundsätze des BGB für BehandlungsverträgeSchutzvorkehrungen für die Arbeitnehmer bei Schaffung einer Gefahrenlage durch den ArbeitgeberReichweite der Hinweis-, Aufklärungs- und Informationspflichten des Arbeitgebers aus dem Schuldverhältnis
Schafft der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis eine Gefahrenlage - gleich welcher Art -, muss er nach § 241 Abs. 2BGB grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung der Beschäftigten so weit wie möglich zu verhindern. Hierzu muss er die Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Arbeitgeber für notwendig und ausreichend halten darf, um die Beschäftigten vor Schäden zu bewahren.Orientierungssätze:1. Für das Zustandekommen von Behandlungsverträgen gelten die allgemeinen Regeln der §§ 145ff. BGB. "Wer" als Behandelnder die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt, ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157BGB zu ermitteln.2. Wenn der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, muss er grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung der Beschäftigten so weit wie möglich zu verhindern.
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