Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 312,45 EUR an Beihilfe zu gewähren.
Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 15.06.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21.07.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
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