VG Stuttgart - Urteil vom 19.10.2011
8 K 3031/11
Normen:
LBG § 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; LBG (a.F.) § 101; BVO § 1 Abs. 5 S. 1; VVG § 193 Abs. 3;

Beihilfe - Ausschluss Beihilfeanspruch; Versicherungsschutz

VG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 8 K 3031/11

DRsp Nr. 2012/4734

Beihilfe - Ausschluss Beihilfeanspruch; Versicherungsschutz

Die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Verordnungsermächtigung in § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbsatz, 1. Alternative LBG, wonach die Gewährung von Beihilfen an den Nachweis der Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG geknüpft werden kann, ist verfassungswidrig, weil der Landesgesetzgeber mangels Gesetzgebungskompetenz verfassungsrechtlich an der Erteilung einer solchen Verordnungsermächtigung gehindert ist (in Fortführung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2010 - 10 S 2821/09 -). Die Regelung in § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbsatz, 1. Alternative LBG stellt nach wie vor lediglich eine Ermächtigung zur Einführung einer zusätzlichen Sanktionierung der Nichterfüllung der bundesrechtlich normierten Versicherungspflicht in § 193 Abs. 3 VVG dar, für die der Landesgesetzgeber keine Regelungskompetenz besitzt. Die auf Grund der Ermächtigung des § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbsatz, 1. Alternative LBG erlassene Regelung des § 1 Abs. 5 Satz 1 BVO kann den Beihilfeanspruch eines Beihilfeberechtigten damit nicht ausschließen.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 312,45 EUR an Beihilfe zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 15.06.2011 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 21.07.2011 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.