BGH - Urteil vom 09.01.2020
IX ZR 61/19
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23; BGB § 249; ZPO § 287;
Fundstellen:
AnwBl 2020, 236
BFH/NV 2020, 559
DStR 2020, 893
DStRE 2020, 1275
FamRB 2020, 136
FamRZ 2020, 553
MDR 2020, 314
NJW 2020, 1139
WM 2020, 551
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 80/15
OLG Rostock, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 1/17

Anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung; Anwaltlicher Hinweis auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Steuerberaters; Schadenersatz nach fehlerhafte steuerlicher Beratung

BGH, Urteil vom 09.01.2020 - Aktenzeichen IX ZR 61/19

DRsp Nr. 2020/2534

Anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung; Anwaltlicher Hinweis auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Steuerberaters; Schadenersatz nach fehlerhafte steuerlicher Beratung

Berät ein Rechtsanwalt eine Mandantin im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung, hat er sie auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Steuerberaters hinzuweisen, sofern sich bei sachgerechter Bearbeitung wegen der Übertragung von Grundeigentum eine steuerliche Belastung nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG aufdrängen kann und er zu einer steuerrechtlichen Beratung nicht bereit oder imstande ist. Der durch eine fehlerhafte steuerliche Beratung verursachte Schaden umfasst die Kosten eines von dem Mandanten eingeholten Wertgutachtens, mit dessen Hilfe ein geringerer Verkehrswert eines für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Grundstücks nachgewiesen und die Steuerlast verringert werden kann. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt nicht, wenn der vernünftigerweise einzuschlagende Weg die Mitwirkung eines Dritten voraussetzt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. Februar 2019 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden wurde.