LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.02.2026
15 SLa 459/25 B
Normen:
BGB § 305c Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 24.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 286/24

Berechnung der Altersrente ohne Berücksichtigung der gezahlten Außendienstpauschale

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.02.2026 - Aktenzeichen 15 SLa 459/25 B

DRsp Nr. 2026/4759

Berechnung der Altersrente ohne Berücksichtigung der gezahlten Außendienstpauschale

1. Bezugnahmen auf andere Regelwerke sind im Arbeitsrecht verbreitete Gestaltungsinstrumente, deren Wirkung allgemein bekannt ist und mit denen die Parteien eines Arbeitsvertrages rechnen müssen. Sind sie nicht an überraschender Stelle aufgenommen oder durch die drucktechnische Gestaltung versteckt, stellen sie keine überraschenden Klauseln iSv § 305c Abs. 1 BGB dar. 2. Auf die Frage, ob der Ausschluss einer Außendienstpauschale aus dem versorgungsfähigen Einkommen in einer Zusatzvereinbarung wirksam ist, kommt es nicht an, wenn die Außendienstpauschale bereits nach der Versorgungsordnung nicht zum versorgungsfähigen Einkommen zählt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Anerkenntnis- und Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 24.04.2025 - 1 Ca 286/24 B - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, 1.539,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 12.09.2024 an den Kläger zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.08.2024 eine Betriebsrente in Höhe von 668,44 Euro monatlich zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.