KG - Urteil vom 23.08.2023
25 U 141/19
Normen:
BGB § 252; BGB § 249; BGB § 823; StVG § 7;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 143/17

Berechnung der Art und der Höhe von Ansprüchen auf Schmerzensgeld- und Schadensersatz auf Grund eines hinsichtlich Verschulden und Haftung unstreitigen Unfalls; Rente für unfallbedingte Zusatzkosten bei Medikamenten und unfallbedingten Fahrkostenmehrbedarf; Verdienstausfall im Rahmen der Tätigkeit einer Assistenzärztin

KG, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 25 U 141/19

DRsp Nr. 2024/14766

Berechnung der Art und der Höhe von Ansprüchen auf Schmerzensgeld- und Schadensersatz auf Grund eines hinsichtlich Verschulden und Haftung unstreitigen Unfalls; Rente für unfallbedingte Zusatzkosten bei Medikamenten und unfallbedingten Fahrkostenmehrbedarf; Verdienstausfall im Rahmen der Tätigkeit einer Assistenzärztin

1. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. 2. Zu den vermehrten Bedürfnissen des Geschädigten gehört auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht. 3. Fahrten zu Behandlungsterminen gehören zu den vermehrten Bedürfnissen.

Tenor

Das am 27. August 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 45 des Landgerichts Berlin wird teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der jeweiligen Rechtsmittel der Parteien im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2016 zu zahlen.