BGH - Urteil vom 29.04.2020
IV ZR 5/19
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 818 Abs. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 729
NJW 2020, 2030
VersR 2020, 836
WM 2020, 966
ZIP 2020, 1304
r+s 2020, 433
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 269/17
OLG Köln, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 76/18

Berechnung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Herausgabe von Nutzungen aus Verwaltungskostenanteilen anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers i.R.d. bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch

BGH, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen IV ZR 5/19

DRsp Nr. 2020/6804

Berechnung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Herausgabe von Nutzungen aus Verwaltungskostenanteilen anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers i.R.d. bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch

Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. kann der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe von Nutzungen aus Verwaltungskostenanteilen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers berechnet werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezember 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 66.240,52 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 818 Abs. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und Herausgabe von Nutzungen.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1997 einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) ab.

Nachdem der Kläger den Vertrag zunächst gekündigt hatte, erklärte er mit Schreiben vom 2. Februar 2016 den Widerspruch.