BGH - Beschluss vom 26.05.2020
IV ZR 60/19
Normen:
VVG a.F. § 5a; BGB § 818 Abs. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 397/17
OLG Köln, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 124/18

Berechnung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Herausgabe von Nutzungen aus Verwaltungskostenanteilen anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers i.R.d. bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch

BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen IV ZR 60/19

DRsp Nr. 2020/9000

Berechnung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Herausgabe von Nutzungen aus Verwaltungskostenanteilen anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers i.R.d. bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 2019 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; BGB § 818 Abs. 1 Alt. 1;

Gründe

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.

Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29. April 2020 (IV ZR 5/19, juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. der Anspruch des Versicherungsnehmers nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzung en aus Verwaltungskostenanteilen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers berechnet werden kann.