OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.03.2011
I- 1 U 110/10
Normen:
StVG § 10 Abs. 2; BGB § 844 Abs. 2; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 27.04.2010

Berechnung des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen einer getöteten Person

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2011 - Aktenzeichen I- 1 U 110/10

DRsp Nr. 2012/16325

Berechnung des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen einer getöteten Person

1. Für die Bemessung der Höhe des Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB ist grundsätzlich die rechtlich geschuldete, nicht die tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistung des verstorbenen Ehegatten maßgeblich. 2. Das im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB rechtlich Geschuldete ergibt sich gewöhnlich aus dem Vereinbarten und der darauf aufbauenden Alltagspraxis. Damit kommt den tatsächlichen Verhältnissen eine entscheidende indizielle Bedeutung für den rechtlich geschuldeten Unterhalt und damit für die Höhe des Schadensersatzes zu. 3. Hat der Getötete zusammen mit der Anspruchstellerin einen Imbiss- und Schaustellerbetrieb geführt, und wird dieser aufgrund des überobligatorischen Einsatzes Dritter ohne Ertragseinbußen fortgeführt, so darf sich dies bei wertender Betrachtung nach Treu und Glauben nicht im Wege der Vorteilsausgleichung zu Gunsten des Schädigers auswirken.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 27. April 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der

1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: