OLG Brandenburg - Urteil vom 04.06.2025
11 W 7/25
Normen:
VVG § 28 Abs. 2; VVG § 116 Abs. 1 S. 3; BGB § 426;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 61/24

Berechtigung eines Haftpflichtversicherers zur Inanspruchnahme eines Versicherungsnehmers im Innenverhältnis durch Leistung an den Unfallgegner; Auswirkung der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit eines Versicherten zur Person des Fahrers und zum Unfallgeschehen

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.06.2025 - Aktenzeichen 11 W 7/25

DRsp Nr. 2025/10353

Berechtigung eines Haftpflichtversicherers zur Inanspruchnahme eines Versicherungsnehmers im Innenverhältnis durch Leistung an den Unfallgegner; Auswirkung der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit eines Versicherten zur Person des Fahrers und zum Unfallgeschehen

Zur Berechtigung eines Haftpflichtversicherers zur Inanspruchnahme eines Versicherungsnehmers im Innenverhältnis durch Leistung an den Unfallgegner Die eigene einfache Betriebsgefahr des Fahrzeughalters bei einem Auffahren im ruhenden Verkehr tritt gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vollständig zurück, sodass keine Quotelung der Eintrittspflicht erfolgt. Der rückwärtsfahrende Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, jegliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2025 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2; VVG § 116 Abs. 1 S. 3; BGB § 426;

Gründe

Die nach § 127 Abs.2 Satz 2 und Satz 3 ZPO statthafte und fristgemäß innerhalb eines Monats gegen den Beschluss vom 26. März 2025 eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2025 ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung iSv § 114 ZPO versagt.