Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2025 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die nach § 127 Abs.2 Satz 2 und Satz 3 ZPO statthafte und fristgemäß innerhalb eines Monats gegen den Beschluss vom 26. März 2025 eingelegte sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. April 2025 ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung iSv § 114 ZPO versagt.
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