I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Dezember 2023 -
Der Beklagten wird - mit Wirkung ab Eingang ihres Antrages vom 31. März 2023 - für die Rechtsverteidigung gegen den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 773,09 Euro Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten - zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes - bewilligt.
2.Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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