BGH - Urteil vom 11.12.2024
IV ZR 191/22
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
WM 2025, 28
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 157/18
KG, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1034/20

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch; Ordnungsgemäße Belehrung über das einem Versicherungsnehmer zustehende Widerspruchsrecht

BGH, Urteil vom 11.12.2024 - Aktenzeichen IV ZR 191/22

DRsp Nr. 2025/11

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch; Ordnungsgemäße Belehrung über das einem Versicherungsnehmer zustehende Widerspruchsrecht

a) Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch endet der Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen grundsätzlich nicht vor Herausgabe des Erlangten. b) Für die Beurteilung einer Bereicherung des Versicherers kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Herausgabe- bzw. Ersatzanspruchs an.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Kammergerichts - 6. Zivilsenat - vom 13. April 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 38.560,64 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines im Jahr 2005 mit der Beklagten geschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages.