Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Wert der Risikoanteile von dem Zahlungsanspruch des Klägers nicht in Abzug gebracht hat.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.393,39 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) fordert von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung von Versicherungsprämien zweier fondsgebundener Rentenversicherungen und Nutzungsersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
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