BGH - Urteil vom 19.06.2024
IV ZR 357/21
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 56/18
OLG Düsseldorf, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 64/19

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von im sogenannten Policenmodell zustande gekommenen Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträgen

BGH, Urteil vom 19.06.2024 - Aktenzeichen IV ZR 357/21

DRsp Nr. 2024/14875

Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von im sogenannten Policenmodell zustande gekommenen Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträgen

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2021 unter Verwerfung der Revision im Übrigen und Zurückweisung der vorsorglich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage in Höhe von 48.376,22 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.077,65 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Tatbestand

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der P AG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), begehrt aus behauptet abgetretenem Recht die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von vierzehn zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und verschiedenen Versicherungsnehmern im sogenannten Policenmodell zustande gekommenen Lebens- beziehungsweise Rentenversicherungsverträgen.