1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 03.02.2012 -
(1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.734,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2011 zu bezahlen.
(2) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin weiteren zukünftigen Aufwand mit einer Quote von 1/3 zu erstatten, den diese aus Anlass des Verkehrsunfalls der E. K. vom 13.02.2009 in L. noch haben wird, soweit die Ansprüche gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.
(3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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