Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2011 wird geändert.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
I
Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von einer in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.
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