OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.06.2025
8 B 97/25
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1, 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2025, 763
NZV 2025, 430
NJW 2025, 3244
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 21.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 2046/24

Beschränkung der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörden; Auswirkungen einer hohen Verkehrsbelastung auf einer Fahrradstraße mit zugelassenem Kfz-Verkehr; Anhaltspunkte für eine erhöhte Unfallgefahr aus Bewertungen der örtlichen Unfallkommission

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2025 - Aktenzeichen 8 B 97/25

DRsp Nr. 2025/7821

Beschränkung der Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch die Straßenverkehrsbehörden; Auswirkungen einer hohen Verkehrsbelastung auf einer Fahrradstraße mit zugelassenem Kfz-Verkehr; Anhaltspunkte für eine erhöhte Unfallgefahr aus Bewertungen der örtlichen Unfallkommission

Es bleibt offen, ob das Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenlage auch für die Einrichtung von bloßen Verkehrsbeschränkungen an Fahrradstraßen gilt, auf denen Kfz-Verkehr durch Zusatzzeichen zugelassen worden ist. Eine hohe Verkehrsbelastung auf einer Fahrradstraße mit zugelassenem Kfz-Verkehr kann besondere örtliche Verhältnisse i. S. v. § 45 Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO begründen und Beschränkungen des fließenden Verkehrs rechtfertigen. Aus Bewertungen der örtlichen Unfallkommission können sich Anhaltspunkte für eine erhöhte Unfallgefahr ergeben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Januar 2025 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1, 3;