Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Januar 2025 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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