VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.11.2024
9 S 1315/24
Normen:
FahrlG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2; FahrlG § 14 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 16.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3952/24

Beschränkung der Fahrschulerlaubnis infolge eines vollziehbaren und noch nicht bestandskräftigen Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis; Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers wegen Steuerschulden

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2024 - Aktenzeichen 9 S 1315/24

DRsp Nr. 2025/227

Beschränkung der Fahrschulerlaubnis infolge eines vollziehbaren und noch nicht bestandskräftigen Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis; Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers wegen Steuerschulden

Eine Beschränkung der Fahrschulerlaubnis infolge eines vollziehbaren, aber noch nicht bestandskräftigen Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis dahingehend, dass der Fahrschulbetrieb nur fortgesetzt werden kann, wenn eine für die Leitung des Ausbildungsbetriebs verantwortliche Person bestellt wird, sieht das Fahrlehrergesetz nicht vor.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. August 2024 - 8 K 3952/24 - wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden Ziffer 1 und Ziffer 2 Satz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. August 2024 - 8 K 3952/24 - aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 10.065,03 €, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FahrlG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, S. 2; FahrlG § 14 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe