Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. August 2024 - 8 K 3952/24 - wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden Ziffer 1 und Ziffer 2 Satz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. August 2024 - 8 K 3952/24 - aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4.
Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 10.065,03 €, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 10.000,00 € festgesetzt.
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