Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 15. Februar 2012 und der Nichtabhilfebeschluss vom 23. Februar 2012 werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat insoweit Erfolg, als das Landgericht über den Prozesskostenhilfeantrag neu zu entscheiden hat.
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