»Das [klagende] Land [Hessen] nimmt Rückgriff bei einem Beamten, der [als Fahrer eines Dienstkraftwagens] in Ausübung eines ihm anvertrauten hoheitlichen Amtes einem Dritten Schaden zugefügt hat, für den das Land nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG einstehen mußte. Hat der Dienstherr einem Dritten aufgrund der Vorschrift des Art. 34 Satz 1 GG Schadensersatz geleistet, so ist nach §
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