VGH Bayern - Beschluss vom 11.06.2024
11 CS 24.628
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
zfs 2024, 479
VRR 2024, 4
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 26.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 S 24.592

Beschwerde gegen den angeordneten Sofortvollzug hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für zehn Fahrzeuge

VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2024 - Aktenzeichen 11 CS 24.628

DRsp Nr. 2024/8688

Beschwerde gegen den angeordneten Sofortvollzug hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für zehn Fahrzeuge

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Unter Änderung von Nr. III. des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 72.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der angeordnete Sofortvollzug hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für zehn Fahrzeuge.